Insoweit die Vorinstanz zusätzlich angenommen hat, in der [...] sei in der fraglichen Nacht auch getanzt worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Dieser Schluss ist, selbst in der Perspektive der bei sachverhaltlichen Feststellungen eingeschränkten Kognition des Obergerichts, anhand der verfügbaren Beweisergebnisse nicht vertretbar. Bei der nachfolgenden strafrechtlichen Würdigung ist somit zu entscheiden, ob an einem Ostersonntag das Führen einer Bar mit musikalischer Unterhaltung durch einen Disc-Jockey zulässig ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 5.—