Auf der Basis dieser Faktenlage ist daher ‑ nicht zuletzt auch gemäss dem im Strafrecht geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ ‑ davon auszugehen, dass in der hier interessierenden Nacht vom Ostersonntag auf Ostermontag in der [...] keine Tanzveranstaltung durchgeführt wurde. Zuverlässig erstellt ist einzig ein gut frequentierter Barbetrieb, wobei ein Disc-Jockey Musik in nach draussen hörbarer Lautstärke aufgelegt hat. Insoweit die Vorinstanz zusätzlich angenommen hat, in der [...] sei in der fraglichen Nacht auch getanzt worden, kann ihr nicht gefolgt werden.