Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters ist allerdings nichts daran auszusetzen, wenn vorliegend aufgrund der Feststellungen der Polizei, welche diese am Ostermontag gegen 02.00 Uhr machte, Rückschlüsse auf den Betrieb in den vorangegangenen Stunden gezogen werden. Denn der Beschuldigte selber hat anlässlich der polizeilichen Befragung erklärt, die von der Polizei „erst“ am Ostermontag bemerkten Aktivitäten in der [...] hätten bereits am Ostersonntagabend um 20 Uhr begonnen; ab dann sei während der gesamten Öffnungszeit „einfach nur Barbetrieb“ gewesen. Im Lichte von Art.