Nur dieser Tag gilt als hoher Feiertag mit qualifizierten Tätigkeits-Beschränkungen, während für den Ostermontag als lediglich öffentlicher Ruhetag, vergleichbar mit einem gewöhnlichen Sonntag, weniger strenge Auflagen bestehen. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters ist allerdings nichts daran auszusetzen, wenn vorliegend aufgrund der Feststellungen der Polizei, welche diese am Ostermontag gegen 02.00 Uhr machte, Rückschlüsse auf den Betrieb in den vorangegangenen Stunden gezogen werden.