10 Abs. 3 StPO hätte freisprechen müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.— a) Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten ist darin beizupflichten, dass konkret nur interessiert, welche Aktivität am Ostersonntag, 8. April 2012, in der [...] stattfand. Nur dieser Tag gilt als hoher Feiertag mit qualifizierten Tätigkeits-Beschränkungen, während für den Ostermontag als lediglich öffentlicher Ruhetag, vergleichbar mit einem gewöhnlichen Sonntag, weniger strenge Auflagen bestehen.