Lediglich die Bar sei betrieben worden, was im Übrigen auch das damalige Inserat im Gratisanzeiger unterstreiche. Indem die Vorinstanz von etwas anderem ausgegangen sei, beruhe ihre Einschätzung auf einer strafprozessual nicht vertretbaren Beweiswürdigung. Denn anhand blosser Mutmassungen in der polizeilichen Verzeigung lasse sich nicht mit zureichender Gewissheit nachweisen, dass am Ostersonntag in der [...] eine Tanzveranstaltung stattgefunden habe, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten im Lichte von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 3 StPO hätte freisprechen müssen.