Der Beschuldigte wendet in seiner Berufung gegen den Schuldspruch im Wesentlichen ein, die rapportierende Polizeibeamtin habe ihn aufgrund von Beobachtungen und Wahrnehmungen verzeigt, welche sie in der fraglichen Nacht kurz vor 02.00 Uhr, und damit am Ostermontag, auf dem Parkplatz vor der [...] gemacht habe. Das Lokal selber habe sie nicht betreten und habe auch keine Gäste kontaktiert. Allein aufgrund ihrer Eindrücke von draussen habe sie rein spekulativ angenommen, in der [...] fände eine Tanzveranstaltung statt, wobei eine solche zum festgestellten Zeitpunkt bereits am Ostermontag nicht einmal mehr verboten gewesen wäre.