anlässlich der gerichtlichen Verhandlung ist die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zur Überzeugung gelangt, dass in der Nacht vom Ostersonntag auf Ostermontag, vom 8. auf den 9. April 2012, in der [...] eine „‘Party-Nacht‘ unter Beizug eines DJs mit einem erhöhten Mass an Lärmimmissionen stattfand“. Die damals im regionalen Gratisanzeiger als „Party-Nacht mit DJ Fäbi“ ausgeschriebene Veranstaltung habe nicht mehr einem „gewöhnlichen Barbetrieb“ entsprochen, wie er an einem hohen Feiertag grundsätzlich noch erlaubt gewesen wäre. Vielmehr habe es sich um eine „Musik- bzw. Tanzveranstaltung“ gehalten.