| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Das vorinstanzliche Hauptverfahren, in welchem die hier angefochtene Entscheidung ergangen ist, beschlug ausschliesslich Übertretungstatbestände (siehe dazu Art. 7 des kantonalen Ruhetagsgesetzes in der bis 6. Mai 2012 gültigen Fassung sowie Art. 335 und Art. 103 StGB). In einem solchen Fall kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).