| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | d) Dagegen erhob B.______, inzwischen anwaltlich vertreten, am 13. März 2013 fristgerecht Berufung beim Obergericht, nachdem er den Weiterzug zuvor bereits rechtzeitig bei der Vorinstanz angemeldet hatte. Das Obergericht ordnete in der Folge gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. Am 13. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschuldigten termingemäss die schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft hat sich innert angesetzter Frist zur Berufung nicht vernehmen lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | e)