überwies die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an den zuständigen Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | c) Dieser erachtete in seinem Entscheid vom 7. Februar 2013 die dem Beschuldigten B.______ vorgeworfenen Übertretungstatbestände als erstellt, legte die Busse neu auf Fr. 700.‑ fest und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | d)