für schuldig der Widerhandlung gegen das kantonale Ruhetagsgesetz und auferlegte ihm dafür eine Busse von Fr. 500.‑. Konkret lastet sie B.______ als Geschäftsleiter der [...] an, dass im betreffenden Lokal in der Nacht von Ostersonntag, 8. April 2012 auf Ostermontag, 9. April 2012 Aktivitäten stattgefunden hätten, die mit den Einschränkungen an hohen Feiertagen gemäss kantonalem Ruhetagsgesetz nicht vereinbar seien. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Nach erfolgter Einsprache von B.______ überwies die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art.