Die Bestrafung mit einer Busse von CHF 500.00 [recte: CHF 700.‑] sei aufzuheben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates sowie unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte zu Gunsten des Berufungsklägers.“ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Die Staatsanwaltschaft hat innert angesetzter Frist keine Berufungsantwort eingereicht und auch keine Anträge gestellt.