6 des kantonalen Ruhetaggesetzes sowie des Missachtens des Verbots der Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung gemäss Art. 4 lit. b i.V.m. Art. 6 des kantonalen Ruhetaggesetzes freizusprechen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3. Die Bestrafung mit einer Busse von CHF 500.00 [recte: CHF 700.‑] sei aufzuheben.