des Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom 13. März 2013): | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | „1. Es sei das Urteil in der Sache SG.2012.00058, gefällt in der Sitzung vom 7. Februar 2013, vollumfänglich aufzuheben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2. B.______ sei von den Vorwürfen des Missachtens des Verbots der Durchführung einer Veranstaltung, die geschäftlichen Zwecken dient, gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 6 des kantonalen Ruhetaggesetzes sowie des Missachtens des Verbots der Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung gemäss Art.