{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00016_2013-10-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=337&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "cf43d97c2fc66ea8859d39cb27bad55a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2013.00016", "OGS.2014.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das kantonale Ruhetagsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:30:11", "Checksum": "2ee39c900ab62e9a041d7bc7cd2e54f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das kantonale Ruhetagsgesetz\n\n\n7.— a) Bei diesem Ausgang sind die auf Fr. 800.‑ anzusetzenden reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Mit Blick auf die bloss minimale Korrektur im Schuld- und Strafpunkt ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren lediglich eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.‑ zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 430 Abs. 2 StPO).\nb) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1‘040.‑ überbunden worden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch der Beschuldigte dagegen keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat.\nDas Gericht erkennt:\n1.\nDer Beschuldigte B.______ ist schuldig der Widerhandlung gegen das Ruhetagsgesetz im Sinne von Art. 4 lit. b in der bis 6. Mai 2012 gültigen Fassung.\n2.\nDer Beschuldigte wird gestützt auf Art. 6 des Ruhetagsgesetzes in der bis 6. Mai 2012 gültigen Fassung bestraft mit einer Busse von Fr. 500.‑.\nWird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.\n3.\nDie reduzierte Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.‑; sie wird zusammen mit der Gebühr von Fr. 1‘040.‑ für das vorinstanzliche Verfahren und die Untersuchung dem Beschuldigten auferlegt und von ihm bezogen.\n4.\nFür das Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten zu Lasten der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.‑ zugesprochen.\n5.\nSchriftliche Mitteilung an:\n[...]"}