{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00016_2013-10-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=337&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "cf43d97c2fc66ea8859d39cb27bad55a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00016", "OGS.2014.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das kantonale Ruhetagsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:15", "Checksum": "bb92e16f666b3a61db43749ec7a80d51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das kantonale Ruhetagsgesetz\n\n\ncc) Vorliegend hat der Beschuldigte in einem Inserat für Ostersonntagabend in der [...] eine „Party-Nacht mit DJ Fäbi“ angekündigt und in der Folge auch unbestrittenermassen durchgeführt. Bei diesem Anlass handelte es sich somit zweifelsfrei um eine öffentliche Veranstaltung im Sinne der eben aufgezeigten Begrifflichkeit von Art. 4 lit. b des Ruhetagsgesetzes. Der Zweck der Party war nicht allein auf die auch an hohen Feiertagen zulässige Abgabe von Getränken an der Bar ausgerichtet, sondern ebenso sehr auf die musikalische Unterhaltung der Gäste durch einen Disc-Jockey. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bildet bei einem „gewöhnlichen“ Barbetrieb die abgespielte Musik „nur den atmosphärischen Hintergrund“; für die Gäste ist dort die Konsumation, das Verweilen und die Kommunikation unmittelbar an der Bar wesentlich. Im Rahmen der hier interessierenden Party-Nacht in der [...] an Ostern stand dagegen ebenso das Musikerlebnis im Zentrum, zumal eigens ein Disc-Jockey an einer modernen Anlage für den Sound in hoher Lautstärke zuständig war. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ndd) Die Party-Nacht in der [...] hatte demnach den Charakter eines Anlasses, der geeignet war, das durch das Ruhetagsgesetz gewährleistete und an hohen Feiertagen qualifizierte Bedürfnis nach Ruhe und Besinnung zu untergraben. Eine Musikveranstaltung der hier festgestellten Art fällt daher bei zweck- und zeitgemässer Auslegung des Ruhetagsgesetzes unter das an hohen Feiertagen geltende Durchführungsverbot (Auszug aus dem Landsgemeindememorial 2012, S. 79 Mitte). Es ist dabei, wie schon die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, vollkommen unerheblich, ob und inwiefern im Einzelfall andere Personen von Lärmimmissionen konkret betroffen sind. Selbst an einem entlegenen Standort ohne Anwohner dürfen an hohen Feiertagen keine öffentlichen Veranstaltungen abgehalten werden. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n5.4.— Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte am Ostersonntagabend, 8. April 2012, in der [...] eine nach Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz an einem hohen Feiertag verbotene öffentliche Veranstaltung durchgeführt hat. Die Vorinstanz hat ihn somit in dieser Hinsicht zu Recht schuldig gesprochen, womit die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n5.5.— a) Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe sich nicht nur der Widerhandlung gegen Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz [Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung nicht kirchlicher Natur] schuldig gemacht, sondern habe zudem gegen das an öffentlichen Ruhetagen bestehende Verbot zur Durchführung einer Veranstaltung zu geschäftlichen Zwecken im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f. Ruhetagsgesetz verstossen; zwischen diesen beiden Bestimmungen bestehe echte Konkurrenz. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Darin kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Die Gesetzessystematik lässt unschwer eine Abstufung erkennen: An einem gewöhnlichen öffentlichen Ruhetag sind lediglich Veranstaltungen mit geschäftlichem Hintergrund untersagt (Art. 3 Abs. 1 lit. f Ruhetagsgesetz), während an den hohen Feiertagen generell keine öffentlichen Veranstaltungen zugelassen sind, also auch nicht solche ideeller Natur, soweit sie nicht kirchlicher Art sind (Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz). Beide Bestimmungen bezwecken den Schutz des gleichen Rechtsgutes, nämlich die Gewährleistung von Ruhe, Besinnung und Erholung an öffentlichen Ruhetagen, wobei an hohen Feiertagen das Schutzinteresse qualifiziert ist. Das generelle Verbot von öffentlichen Veranstaltungen an hohen Feiertagen schliesst mit anderen Worten das lediglich eingeschränkte Veranstaltungsverbot an gewöhnlichen Ruhetagen mit ein. Hat daher wie hier der Beschuldigte gegen das umfassende Veranstaltungsverbot im Sinne von Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz verstossen, geht darin das weniger weit gehende Verbot gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f Ruhetagsgesetz auf und hat keine eigenständige Bedeutung mehr. Nachdem vorliegend aber die Vorinstanz Art. 3 Abs. 1 lit. f Ruhetagsgesetz zusätzlich zur Anwendung gebracht hat, ist insoweit die Berufung gutzuheissen und der betreffende Schuldspruch zu kassieren. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Weil zwischen Art. 3 Abs. 1 lit. f. und Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz keine Idealkonkurrenz im Rechtssinne besteht, ist daher auch die von der Vorinstanz implizit gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB auf Fr. 700.‑ festgesetzte Busse der Höhe nach nicht haltbar. Denn dieser Bussenbetrag für eine Einzeltat liegt ausserhalb des Rahmens von Art. 6 Ruhetagsgesetz, was das Obergericht angesichts der in Rechtsfragen uneingeschränkten Kognition zu berücksichtigen hat, ohne dass dies der Beschuldigte selber in seiner Berufung gerügt hat. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Der Beschuldigte hat in der Berufung keine Einwendungen gegen die vorinstanzliche Strafzumessung erhoben; insbesondere hat er nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe massgebliche Faktoren ausser Acht gelassen. Unter Verweis (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist daher die Busse in Anlehnung an den ursprünglichen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft auf Fr. 500.‑ festzulegen, zumal die sanktionierte Widerhandlung gegen das Ruhetagsgesetz verschuldensmässig erheblich ins Gewicht fällt. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}