{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00016_2013-10-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=337&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "cf43d97c2fc66ea8859d39cb27bad55a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00016", "OGS.2014.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das kantonale Ruhetagsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:15", "Checksum": "bb92e16f666b3a61db43749ec7a80d51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das kantonale Ruhetagsgesetz\n\n\nb) Beim Betrieb der Diskothek [...] handelt es sich fraglos um eine gastgewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 2 des Gastgewerbegesetzes. Gastwirtschaftsbetriebe dürfen auch an öffentlichen Ruhetagen geöffnet haben (siehe Art. 1 lit. e Ruhetagsverordnung). Als öffentliche Ruhetage gelten ebenso die hohen Feiertage (Art. 2 Ruhetagsgesetz), fallen doch die betreffenden Festtage, soweit sie nicht in Art. 1 Abs. 1 lit. b Ruhetagsgesetz explizit erwähnt sind, jedenfalls auf einen Sonntag (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ruhetagsgesetz). Soweit daher eine rein gastgewerbliche Tätigkeit in der Terminologie des Gastgewerbegesetzes in Frage steht, ist eine solche Aktivität vom Anwendungsbereich des Ruhetagsgesetzes grundsätzlich ausgenommen. Für die entsprechenden Betriebe sind die Schliessungszeiten nämlich abschliessend in Art. 12 und 13 Gastgewerbegesetz geregelt. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, sind namentlich Restaurants und Cafés, aber auch eine „gewöhnliche“ Bar als gastgewerbliche Betriebe zu qualifizieren und können daher auch an hohen Feiertagen Gäste bewirten. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n5.3.— a) Es stellt sich die Frage, ob für eine Lokalität, in welcher eine herkömmliche gastgewerbliche Tätigkeit im Sinne des Gastgewerbegesetzes ausgeübt wird [Verkauf von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle], auch dann allein nur die toleranten Öffnungsvorschriften gemäss Art. 12 und 13 Gastgewerbegesetz massgeblich sind, wenn in der betreffenden Gaststätte über die Bewirtung der Gäste hinaus noch weitergehende Bedürfnisse befriedigt werden. Damit richtet sich der Fokus auf den Geltungsbereich des Ruhetagsgesetzes, namentlich nach der Tragweite der darin an hohen Feiertagen untersagten „öffentlichen Veranstaltungen und Umzüge nicht kirchlicher Natur“ (Art. 4 lit. b). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Die Auslegung der Bestimmungen des Ruhetagsgesetzes hat den allgemeinen Regeln über die Gesetzesauslegung zu folgen. Danach muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis. Dabei hat aber das Gericht den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht nach den eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu ermitteln, indem auf seine Regelungsabsicht und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen abzustellen ist. Die Gesetzesauslegung hat sich, anders ausgedrückt, vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut allein die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 128 I 34 E 3 S. 40 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2009 vom 29. Januar 2010 E. 7.3 je mit Hinweisen). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Das Ruhetagsgesetz hat zum Ziel, an öffentlichen Ruhetagen das gesellschaftlich noch mehrheitsfähige Bedürfnis nach Ruhe und Erholung sicherzustellen sowie die unserem Kulturkreis inhärente religiöse Bedeutung der Sonn- und Feiertage zu wahren (Auszug aus dem Landsgemeindememorial 2012 zur Totalrevision des Ruhetagsgesetzes, S. 78 oben, ferner Art. 1 des revidierten Ruhetagsgesetzes). Weil sodann die insgesamt fünf hohen Feiertage auf die vier wichtigsten christlichen Gedenk- und Festtage und den Eidgenössischen Bettag fallen (Art. 2 Ruhetagsgesetz), tritt an diesen speziellen Tagen das Anliegen nach Ruhe und Besinnung ins Zentrum. Der Gesetzgeber unterstreicht darin schliesslich auch ein gebotenes Mass an Respekt gegenüber diesen besonderen Festtagen. Dies zeigt sich etwa darin, dass an einem hohen Feiertag generell öffentliche Veranstaltungen und Umzüge nicht kirchlicher Art verboten sind (Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz), während an einem gewöhnlichen Sonntag bloss Vorführungen und Veranstaltungen zu geschäftlichen Zwecken ausgeschlossen sind (Art. 3 Abs. 1 lit. f Ruhetagsgesetz). Auch sind im Unterschied zu einem gewöhnlichen Sonntag an einem hohen Feiertag ausnahmslos alle Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe geschlossen zu halten (Art. 5 Ruhetagsgesetz). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) aa) Der Begriff der an einem hohen Feiertag verbotenen „öffentlichen Veranstaltung“ gemäss Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz ist demnach mit Blick auf das an einem solchen Tag vorrangige Bedürfnis nach Ruhe und Besinnung auszulegen. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nbb) Als Veranstaltung wird nach allgemeinem Verständnis ein Anlass bezeichnet, welcher sich aus dem Alltagsablauf heraushebt. Das Ereignis ist gewöhnlich im Voraus geplant sowie zeitlich und örtlich fixiert mit einer vom Organisator bestimmten inhaltlichen Zielsetzung oder Absicht. Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn diese einem breiten Teilnehmerkreis zugänglich ist, in der Lesart des Ruhetagsgesetzes wohl schon, sobald der Anlass über ein familiäres Zusammentreffen hinausgeht. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}