{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00016_2013-10-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=337&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "cf43d97c2fc66ea8859d39cb27bad55a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00016", "OGS.2014.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das kantonale Ruhetagsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:15", "Checksum": "bb92e16f666b3a61db43749ec7a80d51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das kantonale Ruhetagsgesetz\n\n\n4.— a) Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten ist darin beizupflichten, dass konkret nur interessiert, welche Aktivität am Ostersonntag, 8. April 2012, in der [...] stattfand. Nur dieser Tag gilt als hoher Feiertag mit qualifizierten Tätigkeits-Beschränkungen, während für den Ostermontag als lediglich öffentlicher Ruhetag, vergleichbar mit einem gewöhnlichen Sonntag, weniger strenge Auflagen bestehen. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters ist allerdings nichts daran auszusetzen, wenn vorliegend aufgrund der Feststellungen der Polizei, welche diese am Ostermontag gegen 02.00 Uhr machte, Rückschlüsse auf den Betrieb in den vorangegangenen Stunden gezogen werden. Denn der Beschuldigte selber hat anlässlich der polizeilichen Befragung erklärt, die von der Polizei „erst“ am Ostermontag bemerkten Aktivitäten in der [...] hätten bereits am Ostersonntagabend um 20 Uhr begonnen; ab dann sei während der gesamten Öffnungszeit „einfach nur Barbetrieb“ gewesen. Im Lichte von Art. 10 StPO ist daher das vorinstanzliche Beweisergebnis vertretbar, wonach in der [...] in der Nacht vom 8. auf den 9. April 2012 ab 20 Uhr die Betriebsamkeit durchgehend dieselbe war und sich insofern das Geschehen nachts um 02.00 Uhr nicht von demjenigen vor Mitternacht unterschied. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) aa) Bei der [...] handelt es sich um eine Diskothek, welche in der Eigenwerbung im Internet als Party- und Tanzlokal bezeichnet wird. Der Betrieb ist am Dorfrand in einem Industrie- und Gewerbegebiet unmittelbar an der Hauptstrasse angesiedelt. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nbb) Die Polizeipatrouille, welche in der Nacht vom 8. auf den 9. April 2012 für eine Hilfeleistung zum Parkplatz vor der [...] gerufen worden war, konnte von der Diskothek her deutlich Musik vernehmen. Auf die Polizeibeamten machte es von aussen her den Anschein, dass das zweigeschossige Lokal voll besetzt war; insbesondere hätten sich die Gäste auch im oberen Gebäudebereich aufgehalten, wo sich die Tanzfläche befindet. Einen Augenschein in der Gaststätte selber nahm die Polizeipatrouille nicht vor und konnte daher später nicht beantworten, ob dort neben dem Barbetrieb tatsächlich auch getanzt wurde. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ncc) In einem Inserat in der regionalen Wochenzeitung war der Anlass in der [...] am Ostersonntagabend als „Party-Nacht mit DJ Fäbi“ ausgeschrieben. Dabei fehlte allerdings ein Hinweis auf die Anwesenheit von ‚Partydancers‘, wie dies bei zwei der vier anderen gleichzeitig annoncierten Veranstaltungen der Fall war. Der Beschuldigte hat denn auch in diesem Verfahren von Beginn an geltend gemacht, es sei am Osterabend das Publikum gerade nicht zum Tanzen animiert worden; allein die Bar sei offen gestanden und ein Disc-Jockey sei für die Musik zuständig gewesen. Tatsächlich unterscheiden sich die im Internet einsehbaren Inserate aus der Woche vor bzw. nach Ostern insoweit, als für jene Sonntagabende jeweils eine Party‑Tanznacht mit Disc-Jockey und ‚Partydancers‘ angekündigt war. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ndd) Auf der Basis dieser Faktenlage ist daher ‑ nicht zuletzt auch gemäss dem im Strafrecht geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ ‑ davon auszugehen, dass in der hier interessierenden Nacht vom Ostersonntag auf Ostermontag in der [...] keine Tanzveranstaltung durchgeführt wurde. Zuverlässig erstellt ist einzig ein gut frequentierter Barbetrieb, wobei ein Disc-Jockey Musik in nach draussen hörbarer Lautstärke aufgelegt hat. Insoweit die Vorinstanz zusätzlich angenommen hat, in der [...] sei in der fraglichen Nacht auch getanzt worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Dieser Schluss ist, selbst in der Perspektive der bei sachverhaltlichen Feststellungen eingeschränkten Kognition des Obergerichts, anhand der verfügbaren Beweisergebnisse nicht vertretbar. Bei der nachfolgenden strafrechtlichen Würdigung ist somit zu entscheiden, ob an einem Ostersonntag das Führen einer Bar mit musikalischer Unterhaltung durch einen Disc-Jockey zulässig ist. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n5.— Zunächst ist die rechtliche Ausgangslage aufzuzeigen und danach die Tragweite der einschlägigen Bestimmungen im Kontext mit dem hier erstellten Sachverhalt zu erörtern. Anzumerken ist, dass das kantonale Ruhetagsgesetz an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2012 einer Totalrevision unterzogen wurde (siehe SBE, 12. Band, S. 254 ff.). Der eingeklagte Vorfall hat sich jedoch bereits zuvor anfangs April 2012 zugetragen, weshalb noch die Bestimmungen des Ruhetagsgesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1973 massgeblich sind. Die nachstehend ebenfalls zitierte landrätliche Verordnung zum Ruhetagsgesetz (Ruhetagsverordnung) datiert vom 19. Dezember 1973. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n5.1.— a) Auszug aus dem kantonalen Ruhetagsgesetz: |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Auszug aus der Ruhetagsverordnung: |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Auszug aus dem kantonalen Gastgewerbegesetz: |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n5.2.— a) Der Beschuldigte hat in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl sinngemäss die Frage aufgeworfen, inwieweit der Betrieb der [...] neben dem Gastgewerbegesetz zusätzlich auch dem Ruhetagsgesetz untersteht. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}