{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00016_2013-10-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=337&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "cf43d97c2fc66ea8859d39cb27bad55a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00016", "OGS.2014.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das kantonale Ruhetagsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:15", "Checksum": "bb92e16f666b3a61db43749ec7a80d51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das kantonale Ruhetagsgesetz\n\n\nb) Das vorinstanzliche Hauptverfahren, in welchem die hier angefochtene Entscheidung ergangen ist, beschlug ausschliesslich Übertretungstatbestände (siehe dazu Art. 7 des kantonalen Ruhetagsgesetzes in der bis 6. Mai 2012 gültigen Fassung sowie Art. 335 und Art. 103 StGB). In einem solchen Fall kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Die Regelung von Art. 398 Abs. 4 StPO bedeutet demnach Folgendes: Das Obergericht als Berufungsinstanz prüft sämtliche materiellrechtlichen und prozessualen Rechtsfragen mit freier Kognition. Soweit demgegenüber in der Berufung die Würdigung des prozessual korrekt erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. In diesem Punkt unterscheidet sich die Kognition des Obergerichts nicht von derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG (siehe dazu Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 398 N 23; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 398 N 13). Nach der formelhaften Umschreibung des Bundesgerichts liegt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nicht schon vor, wenn ein anderer Entscheid ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Willkürlich ist insbesondere auch die Beweiswürdigung im Strafverfahren, die sich in unhaltbarer Weise nicht auf den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt abstützt und wesentliche Parteivorbringen unberücksichtigt lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 1.2; BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— a) Gestützt auf die polizeiliche Verzeigung, die anschliessenden Abklärungen der Staatsanwaltschaft sowie die persönliche Befragung des Beschuldigten B.______ anlässlich der gerichtlichen Verhandlung ist die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zur Überzeugung gelangt, dass in der Nacht vom Ostersonntag auf Ostermontag, vom 8. auf den 9. April 2012, in der [...] eine „‘Party-Nacht‘ unter Beizug eines DJs mit einem erhöhten Mass an Lärmimmissionen stattfand“. Die damals im regionalen Gratisanzeiger als „Party-Nacht mit DJ Fäbi“ ausgeschriebene Veranstaltung habe nicht mehr einem „gewöhnlichen Barbetrieb“ entsprochen, wie er an einem hohen Feiertag grundsätzlich noch erlaubt gewesen wäre. Vielmehr habe es sich um eine „Musik- bzw. Tanzveranstaltung“ gehalten. Daraus folgerte die Vorinstanz, der Beschuldigte habe als Betreiber der [...] gegen das kantonale Ruhetagsgesetz verstossen, welches an hohen Feiertagen solche Aktivitäten verbiete. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Der Beschuldigte wendet in seiner Berufung gegen den Schuldspruch im Wesentlichen ein, die rapportierende Polizeibeamtin habe ihn aufgrund von Beobachtungen und Wahrnehmungen verzeigt, welche sie in der fraglichen Nacht kurz vor 02.00 Uhr, und damit am Ostermontag, auf dem Parkplatz vor der [...] gemacht habe. Das Lokal selber habe sie nicht betreten und habe auch keine Gäste kontaktiert. Allein aufgrund ihrer Eindrücke von draussen habe sie rein spekulativ angenommen, in der [...] fände eine Tanzveranstaltung statt, wobei eine solche zum festgestellten Zeitpunkt bereits am Ostermontag nicht einmal mehr verboten gewesen wäre. Tatsächlich aber sei in jener Nacht gerade „bewusst keine verbotene Tanzveranstaltung organisiert und durchgeführt“ worden. Eigens habe man an diesem Abend auf den gewohnten Einsatz von Tanzanimatoren verzichtet und auch kein Motto festgelegt. Lediglich die Bar sei betrieben worden, was im Übrigen auch das damalige Inserat im Gratisanzeiger unterstreiche. Indem die Vorinstanz von etwas anderem ausgegangen sei, beruhe ihre Einschätzung auf einer strafprozessual nicht vertretbaren Beweiswürdigung. Denn anhand blosser Mutmassungen in der polizeilichen Verzeigung lasse sich nicht mit zureichender Gewissheit nachweisen, dass am Ostersonntag in der [...] eine Tanzveranstaltung stattgefunden habe, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten im Lichte von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 3 StPO hätte freisprechen müssen. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}