Die Anordnung der Untersuchungshaft ist entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers auch nicht unverhältnismässig. Die geltend gemachten Gründe sind zwangsläufig mit dem vorübergehenden Freiheitsentzug verbunden und treffen jede erwerbstätige Person mit (zu betreuenden) Familienangehörigen. | | | | 3.— Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Januar 2013 zu bestätigen ist. Dieser Entscheid ist wohl knapp aber doch genügend begründet. | | | | | |