vor. | | Immerhin scheint zumindest X.______ – in ungeklärter Weise – in die Sache verwickelt gewesen zu sein; A.______ sagte aus, dass sie einige Pflanzen entblättert habe. Dies wiederum spricht für die These der Kantonspolizei, dass es sich bei den zum Trocknen aufgehängten Zweigen nicht um die erste Ernte handelt. Folglich muss damit gerechnet werden, dass es Abnehmer und Kunden von A.______ gibt, deren Beeinflussung es mit der Untersuchungshaft zu verhindern gilt. | | | | h) Die Anordnung der Untersuchungshaft ist entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers auch nicht unverhältnismässig.