Bei der Eröffnung der Festnahme am 31. Dezember 2012 durch den Staatsanwalt führte A.______ aus, dass er nicht mit dem Hanf gehandelt habe, da er „leider nicht mehr“ dazu gekommen sei, es zu verkaufen. | | | | f) Den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft begründet die Kantonspolizei damit, dass in den Kellerräumen des Wohnhauses von A.______ „eine grosse, professionelle Indooranlage“ sichergestellt werden konnte. Zum Trocknen seien ca. 750 Stück Hanfpflanzenzweige, welche mit entsprechenden Blüten besetzt gewesen seien, aufgehangen. In einer Kiste hätten sich bereits einige hundert Gramm vollständig geerntetes Marihuana befunden.