| | | | d) Vorliegend ist zu prüfen, ob die Anordnung der Untersuchungshaft mit Entscheid vom 3. Januar 2013 rechtmässig gewesen ist. Die Fortdauer der Untersuchungshaft dagegen ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Die Vorinstanz hat zudem die Möglichkeit, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, nicht beschränkt (vgl. Art. 228 Abs. 5 StPO) und den Beschwerdeführer in Ziff. 2 des Dispositivs ausdrücklich auf die Möglichkeit seiner Rechte nach Art. 228 Abs. 1 StPO hingewiesen. | | | | e) Bei A.______ wurde Marihuana mit einem Nettogewicht von 678.6g und Utensilien für den Marihuanakonsum sichergestellt, zudem zum Trocknen aufgehängte Stauden.