Zudem soll vermieden werden, dass die beschuldigte Person auf andere „Beweismittel einwirkt“, also z.B. Sachbeweise beseitigt oder Spuren verwischt. In diesem Sinne soll die strafprozessuale Haft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Hug in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 N 19, mit Hinweis auf BGE 117 Ia 261, 123 I 35, 132 I 23). Die Möglichkeit, dass eine beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, darf nicht nur theoretischer Natur sein.