Mit dem vorliegend zu prüfenden Haftgrund der Kollusionsgefahr soll verhindert werden, dass die Wahrheitsfindung durch Machenschaften der beschuldigten Person beeinflusst wird. Im Vordergrund steht dabei das Bestreben, Absprachen der beschuldigten Person mit möglichen Mitbeschuldigten, Sachverständigen, Auskunftspersonen oder Zeugen zu verhindern. Zudem soll vermieden werden, dass die beschuldigte Person auf andere „Beweismittel einwirkt“, also z.B. Sachbeweise beseitigt oder Spuren verwischt.