sei. | | | | 2.— a) Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). | | | | b) Die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts ist vorliegend nicht strittig. | | | | c) Mit dem vorliegend zu prüfenden Haftgrund der Kollusionsgefahr soll verhindert werden, dass die Wahrheitsfindung durch Machenschaften der beschuldigten Person beeinflusst wird.