III. | | | | 1.— a) Der Rechtsvertreter von A.______ rügt, dass keine Kollusionsgefahr vorliege. Nach einer langen Phase der Anlagenerstellung und vielen Experimenten habe A.______ erstmals richtig angebaut, er habe keinen Plan oder die Absicht zum Verkauf gehabt. Sodann sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass Abnehmer bestünden. Weiter habe die Staatsanwaltschaft die Kollusionsgefahr nicht ausreichend begründet. A.______ könne nicht mehr auf die Beweismittel einwirken, da die Kantonspolizei Glarus sämtliche Beweismittel beschlagnahmt habe, zudem seien PC und Mobiltelefon sichergestellt, Ermittlungen in Bezug auf allfällige Abnehmer hätten bisher keine Resultate zu Tage gebracht.