Er begründet den Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beweissicherung durch die Kantonspolizei Glarus noch im Gange sei, und dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass A.______ auf Beweismittel einwirke und mutmassliche Abnehmer beeinflusse, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Damit bestehe ernsthafte Kollusionsgefahr. | | | | 2.— a) Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter von A.______ am 14. Januar 2013 innert Frist Beschwerde beim zuständigen Obergericht. | | | | b) Die Staatsanwaltschaft reichte keine Vernehmlassung ein. | | | |