I. | | | | 1.— a) Am 30. Dezember 2012 verhaftete die Kantonspolizei Glarus A.______. A.______ wird der Anbau von Betäubungsmitteln vorgeworfen und es besteht der Verdacht des Betäubungsmittelhandels. | | | | b) Am 1. Januar 2013 beantragte die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft. | | | | c) Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 ordnete der Kantonsgerichtspräsident die Untersuchungshaft an. Er begründet den Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beweissicherung durch die Kantonspolizei Glarus noch im Gange sei, und dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass A.___