{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00004_2013-01-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=172&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "546f354696475b53640117bcc2f2fe60"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2013.00004", "OGS.2013.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2013.00004 (OGS.2013.14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 18.01.2013 OG.2013.00004 (OGS.2013.14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 18.01.2013 OG.2013.00004 (OGS.2013.14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Untersuchungshaft"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:30:41", "Checksum": "145369febd06f5f3342a15cf2bd6f717", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2013.00004 (OGS.2013.14)\nRegeste:\nAnordnung von Untersuchungshaft\n\n\ng) Angesichts der Menge der beschlagnahmten Pflanzen, der Tatsachen, dass bei A.______ mehrere hundert Gramm vollständig geerntetes Marihuana und eine professionelle Indooranlage sichergestellt werden konnten, besteht der Verdacht auf Drogenhandel. Im Laufe des Verfahrens wird zu klären sein, ob es sich bei den sichergestellten Hanfzweigen um eine „erste Ernte“ handelt, oder ob dies eine Schutzbehauptung ist. Zum hier zu beurteilenden Zeitpunkt gleich zu Beginn der polizeilichen Ermittlungen lässt sich Drogenhandel jedoch nicht ausschliessen. Um die Kontaktaufnahme mit (potentiellen) Abnehmern und Kunden und um die Beseitigung allfällig weiterer, noch nicht sichergestellter Beweismittel zu verunmöglichen und die Ermittlungen nicht zu gefährden, ist die Anordnung der Untersuchungshaft gerechtfertigt, Kollusionsgefahr liegt vor.\nImmerhin scheint zumindest X.______ – in ungeklärter Weise – in die Sache verwickelt gewesen zu sein; A.______ sagte aus, dass sie einige Pflanzen entblättert habe. Dies wiederum spricht für die These der Kantonspolizei, dass es sich bei den zum Trocknen aufgehängten Zweigen nicht um die erste Ernte handelt. Folglich muss damit gerechnet werden, dass es Abnehmer und Kunden von A.______ gibt, deren Beeinflussung es mit der Untersuchungshaft zu verhindern gilt.\nh) Die Anordnung der Untersuchungshaft ist entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers auch nicht unverhältnismässig. Die geltend gemachten Gründe sind zwangsläufig mit dem vorübergehenden Freiheitsentzug verbunden und treffen jede erwerbstätige Person mit (zu betreuenden) Familienangehörigen.\n3.— Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Januar 2013 zu bestätigen ist. Dieser Entscheid ist wohl knapp aber doch genügend begründet.\nIV.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb ihm die Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.\nDas Gericht beschliesst:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nDie Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n4.\nSchriftliche Mitteilung an:\n[...]"}