{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00004_2013-01-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=172&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "546f354696475b53640117bcc2f2fe60"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00004", "OGS.2013.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2013.00004 (OGS.2013.14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 18.01.2013 OG.2013.00004 (OGS.2013.14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 18.01.2013 OG.2013.00004 (OGS.2013.14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Untersuchungshaft"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:36", "Checksum": "a70068631486567cd6bcf300567beaa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2013.00004 (OGS.2013.14)\nRegeste:\nAnordnung von Untersuchungshaft\n\nsei.\n|\n|\n|\n|\n2.— a)\nUntersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines\nVerbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu\nbefürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt,\num so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1\nlit. b StPO).\n|\n|\n|\n|\nb) Die Voraussetzung des\ndringenden Tatverdachts ist vorliegend nicht strittig.\n|\n|\n|\n|\nc) Mit dem vorliegend zu\nprüfenden Haftgrund der Kollusionsgefahr soll verhindert werden, dass die\nWahrheitsfindung durch Machenschaften der beschuldigten Person beeinflusst\nwird. Im Vordergrund steht dabei das Bestreben, Absprachen der beschuldigten\nPerson mit möglichen Mitbeschuldigten, Sachverständigen, Auskunftspersonen\noder Zeugen zu verhindern. Zudem soll vermieden werden, dass die beschuldigte\nPerson auf andere „Beweismittel einwirkt“, also z.B. Sachbeweise beseitigt\noder Spuren verwischt. In diesem Sinne soll die strafprozessuale Haft gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung verhindern, dass die beschuldigte Person\ndie Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des\nSachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Hug in: Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221\nN 19, mit Hinweis auf BGE 117 Ia 261, 123 I 35, 132 I 23). Die\nMöglichkeit, dass eine beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte,\ndarf nicht nur theoretischer Natur sein. Es müssen vielmehr konkrete Indizien\nfür die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen, wobei das Vorliegen eines\nHaftgrundes nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen\nist. In diesem Sinne reichen allgemeine Ausführungen zur Kollusionsgefahr,\nwenn mehrere Beteiligte und Zeugen einzuvernehmen sind, zur Begründung der\nKollusionsgefahr nicht aus (Hug\nin: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],\nZürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 N 21, m.w.H.). Entsprechende\nkonkrete Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten\ndes Angeschuldigten im Strafprozess ergeben, aus seinen persönlichen\nMerkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des\nuntersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen\nihm und den ihn belastenden Personen. Allerdings dürfen an den Konkretisierungsgrad\nder Kollusionsgefahr gerade in der Anfangsphase der Untersuchung keine\nüberspannten Anforderungen gestellt werden (BGE 132 I 21 E. 3.2.1\nS. 23 f.; Hug in: Kommentar\nzur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010,\nArt. 221 N 22 f.).\n|\n|\n|\n|\nd) Vorliegend ist zu\nprüfen, ob die Anordnung der Untersuchungshaft mit Entscheid vom\n3. Januar 2013 rechtmässig gewesen ist. Die Fortdauer der\nUntersuchungshaft dagegen ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.\nDie Vorinstanz hat zudem die Möglichkeit, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch\nzu stellen, nicht beschränkt (vgl. Art. 228 Abs. 5 StPO) und den\nBeschwerdeführer in Ziff. 2 des Dispositivs ausdrücklich auf die\nMöglichkeit seiner Rechte nach Art. 228 Abs. 1 StPO hingewiesen.\n|\n|\n|\n|\ne) Bei A.______ wurde\nMarihuana mit einem Nettogewicht von 678.6g und Utensilien für den\nMarihuanakonsum sichergestellt, zudem zum Trocknen aufgehängte Stauden.\n|\n|\nAnlässlich der polizeilichen\nEinvernahme vom 2. Januar 2013 sagte A.______ aus, dass er 600-700 Hanfpflanzen\nangebaut habe. In der Nacht vom 28. Dezember 2012 habe er die Pflanzen\ngeerntet. Auf die Frage, was mit den geernteten Hanfpflanzen hätte geschehen\nsollen, antwortete A.______, dass er die Blätter und die Stiele weggemacht\nund dann das Marihuana verkauft hätte. Potentielle Abnehmer nannte A.______\nnicht.\n|\n|\nBei der Eröffnung der Festnahme\nam 31. Dezember 2012 durch den Staatsanwalt führte A.______ aus, dass er\nnicht mit dem Hanf gehandelt habe, da er „leider nicht mehr“ dazu gekommen\nsei, es zu verkaufen.\n|\n|\n|\n|\nf) Den Antrag auf\nAnordnung der Untersuchungshaft begründet die Kantonspolizei damit, dass in\nden Kellerräumen des Wohnhauses von A.______ „eine grosse, professionelle\nIndooranlage“ sichergestellt werden konnte. Zum Trocknen seien ca. 750\nStück Hanfpflanzenzweige, welche mit entsprechenden Blüten besetzt gewesen\nseien, aufgehangen. In einer Kiste hätten sich bereits einige hundert Gramm\nvollständig geerntetes Marihuana befunden. Die Polizei führt weiter aus, dass\naufgrund der Indooranlage mit mehreren Trafoschaltungen, mehreren Abluftfiltern,\nüber 20 sichergestellten Wärmelampen, einer künstlichen Bewässerungsanlage\nund mehreren Kanistern Blütendünger die Aussagen von A.______, wonach es sich\nbei den zum Trocknen aufgehängten Zweigen um die erste Ernte handelt,\nzumindest fraglich sei.\n|\n|\n|\n|\ng) Angesichts der Menge\nder beschlagnahmten Pflanzen, der Tatsachen, dass bei A.______ mehrere\nhundert Gramm vollständig geerntetes Marihuana und eine professionelle\nIndooranlage sichergestellt werden konnten, besteht der Verdacht auf\nDrogenhandel. Im Laufe des Verfahrens wird zu klären sein, ob es sich bei den\nsichergestellten Hanfzweigen um eine „erste Ernte“ handelt, oder ob dies eine\nSchutzbehauptung ist. Zum hier zu beurteilenden Zeitpunkt gleich zu Beginn der\npolizeilichen Ermittlungen lässt sich Drogenhandel jedoch nicht\nausschliessen. Um die Kontaktaufnahme mit (potentiellen) Abnehmern und Kunden\nund um die Beseitigung allfällig weiterer, noch nicht sichergestellter\nBeweismittel zu verunmöglichen und die Ermittlungen nicht zu gefährden, ist\ndie Anordnung der Untersuchungshaft gerechtfertigt, Kollusionsgefahr liegt\n"}