| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.— Fazit | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | Den vorstehenden Erwägungen zufolge ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschuldigten A.______ im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 15. Februar 2012 auf dem Kirchweg in Ennenda zu Recht von Schuld und Strafe freigesprochen hat. Insofern ist die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwalt abzuweisen. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| |