berechtigterweise mit dem Überholmanöver begann, der aus der Gegenrichtung herannahende Y.______ sich noch in einiger Entfernung zum Übergang befand und sich dabei entschloss, seinen Wagen nicht abzubremsen, sondern zusätzlich zu beschleunigen, um im letztmöglichen Moment noch unter den sich bereits senkenden Schranken durchzugelangen. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.— Fazit | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | Den vorstehenden Erwägungen zufolge ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschuldigten A.______ im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 15. Februar 2012 auf dem Kirchweg in Ennenda zu Recht von Schuld und Strafe freigesprochen hat.