konkrete Anhaltspunkte bestanden, dass sich der entgegenkommende Y.______ verkehrsregelwidrig verhalten würde, weshalb A.______ deswegen gestützt auf Art. 26 Abs. 2 SVG besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen. In der Tat sind auch aus den Akten keine entsprechenden Gefahrenindizien ersichtlich. Im Gegenteil: Die gesamte Beweislage lässt vielmehr darauf schliessen, dass in dem Augenblick, als A.______ berechtigterweise mit dem Überholmanöver begann, der aus der Gegenrichtung herannahende Y.___