dort erwog das Bundesgericht, dass ein wartepflichtiges Fahrzeug, welches links in eine Hauptstrasse einbiegen will, nicht damit zu rechnen braucht, dass ein Vortrittsberechtigter mit weit übersetzter Geschwindigkeit in krasser Missachtung der Verkehrsregeln herannaht, auch wenn ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen häufig sind (ebenfalls illustrativ in diesem Zusammenhang: BGer 6S.94/1999 vom 22. April 1999). Ausser dem von der Staatsanwaltschaft formulierten angeblichen Erfahrungssatz über das Verhalten der hiesigen Verkehrsteilnehmer im Falle blinkender Haltesignale an Bahnübergängen, legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nicht zusätzlich zur Last, es hätten für ihn