Es verhält sich hier nicht anders wie bei dem Sachverhalt, welcher BGE 118 IV 277 zugrunde lag; dort erwog das Bundesgericht, dass ein wartepflichtiges Fahrzeug, welches links in eine Hauptstrasse einbiegen will, nicht damit zu rechnen braucht, dass ein Vortrittsberechtigter mit weit übersetzter Geschwindigkeit in krasser Missachtung der Verkehrsregeln herannaht, auch wenn ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen häufig sind (ebenfalls illustrativ in diesem Zusammenhang: BGer 6S.94/1999 vom 22. April 1999).