Dieser Sichtweise des Staatsanwalts kann nicht gefolgt werden. Weil die Warnblinkanlage bei der Barriere schon seit mehreren Sekunden in Betrieb war, als A.______ überhaupt erst zum Überholen ansetzte, musste er in dieser „späten“ Phase keinesfalls mehr damit rechnen, dass aus der Gegenrichtung noch ein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit über den Bahnübergang gelangen würde, zumal nicht bei den damals aufgrund des starken Schneefalls schwierigen Strassenverhältnissen. Es verhält sich hier nicht anders wie bei dem Sachverhalt, welcher BGE 118 IV 277 zugrunde lag;