Der Staatsanwalt führte zur Begründung seiner Berufung aus, A.______ hätte gestützt auf Art. 26 Abs. 2 SVG von vornherein damit rechnen müssen, dass aus der Gegenrichtung noch ein Verkehrsteilnehmer den Bahnübergang trotz blinkender Haltelichter überqueren würde. Es sei nämlich allgemein bekannt, dass im Kanton Glarus die Bahnschranken „oft lange vor der tatsächlichen Vorbeifahrt des Zuges geschlossen“ würden. „Logische Folge“ davon sei, dass „zahlreiche Automobilisten, wenn sie sehen, dass das Rotlicht blinkt, die Schranke jedoch noch nicht geschlossen wurde, versuchen noch schnell den Bahnübergang zu überqueren, um eine lange Wartezeit zu vermeiden.“