Er musste nur insoweit Gewissheit haben, dass während des Überholvorgangs auf der gesamten Länge der dafür benötigten Strecke nicht ein korrekt entgegenkommender Verkehrsteilnehmer erscheinen würde. Dass im Übrigen für A.______ die Sicht als solche aufgrund der frühmorgendlichen Dunkelheit und des damals starken Schneefalls unzureichend gewesen wäre, wird in der Anklage nicht geltend gemacht und ist zufolge der an der Unfallstelle guten Strassenbeleuchtung auszuschliessen. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | e) Aus alledem ergibt sich, dass in der Perspektive von Art. 35 Abs. 2 SVG kein Fehlverhalten darin auszumachen ist, dass A.______ das Überholmanöver ausgeführt hat;