| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | d) Anhand der von der Vorinstanz überzeugend gewürdigten Unfallspuren sowie der Aussagen der Unfallbeteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen steht fest und wurde im Berufungsverfahren von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten, dass der von Glarus her in Richtung Ennenda fahrende Y.______ den Bahnübergang in einer den damals herrschenden prekären Witterungs- und Strassenverhältnissen unangepasster Geschwindigkeit noch schleunigst passiert hatte, nachdem die Haltelichter bei den Schranken bereits seit einigen Sekunden geblinkt hatten. Eine solche regelwidrige Fahrweise eines entgegenkommenden Autos aber musste A.____