Denn er durfte, da die Warnlichter beim Übergang bereits seit geraumer Zeit aufblinkten und damit der Gegenverkehr jenseits des Übergangs zum Anhalten verpflichtet war (Art. 28 SVG), darauf vertrauen, dass aus der entgegengesetzten Richtung kein Fahrzeug mehr in den zum Überholen benötigten Strassenabschnitt hineinfahren würde. Er musste jedenfalls nicht mehr prüfen und warten, ob aus der Gegenrichtung noch ein Fahrzeug herannahen würde, weil dieses bei angepasstem Tempo trotz blinkender Warnlichter vor der Barriere überhaupt nicht mehr hätte rechtzeitig anhalten können.