Vorliegend musste A.______, als er zum Überholen des vor ihm stehenden Fahrzeuges ansetzte, vorweg die Strecke nur bis zum Bahnübergang überblicken und dabei sicher sein, dass diese bis zum Abschluss des Überholvorganges frei sein würde. Denn er durfte, da die Warnlichter beim Übergang bereits seit geraumer Zeit aufblinkten und damit der Gegenverkehr jenseits des Übergangs zum Anhalten verpflichtet war (Art. 28 SVG), darauf vertrauen, dass aus der entgegengesetzten Richtung kein Fahrzeug mehr in den zum Überholen benötigten Strassenabschnitt hineinfahren würde.