Es genügt aber in der Regel nicht, nur diejenige Strecke zu überblicken, die für das Überholmanöver selbst benötigt wird. Vielmehr muss die Strecke in dem Ausmass überblickbar und frei sein, dass das Überholmanöver selbst dann ohne Behinderung oder Gefährdung anderer beendet werden kann, wenn aus der Gegenrichtung ein korrekt entgegenfahrender Verkehrsteilnehmer erscheint (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N 722 und N 580). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c) Vorliegend musste A._____