im Lichte von Art. 35 Abs. 2 SVG das Überholmanöver mit zureichender Sorgfalt für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgeführt hat. Konkret musste er zureichende Gewissheit haben, dass der zum Überholen benötigte Teil der Fahrbahn übersichtlich und frei sein würde. Übersichtlichkeit ist gegeben, wenn derjenige, der überholen will, die Strecke überblicken, einsehen kann; die Überblickbarkeit der Strecke richtet sich nach Lage und Führung der Strasse sowie den – am Tag und bei Nacht unterschiedlichen – Sichtverhältnissen. Es genügt aber in der Regel nicht, nur diejenige Strecke zu überblicken, die für das Überholmanöver selbst benötigt wird.