Schranke des Vertrauensgrundsatzes bildet Abs. 2 von Art. 26 SVG, wonach besondere Vorsicht geboten ist, wenn namentlich Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Ebenso besteht eine Pflicht zur Beobachtung einer erhöhten Sorgfalt bei unklaren Verkehrssituationen oder ungewissen Lagen; wegen der besonderen Gefahrenträchtigkeit solcher Situationen ist risikoarmes Verhalten gefordert (BGer 6S.274/2005 vom 27. Oktober 2005 E. 3 mit Hinweisen). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 2.2.— a) A.___