SVG ist das Überholen eines Fahrzeuges (dazu Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N 708) nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken sich schliessen oder Signale Halt gebieten (Art. 28 SVG); geschlossene oder sich schliessende Schranken, rotes Blinklicht sowie akustische Signale bedeuten «Halt» (Art. 93 Abs. 2 SSV). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Nach der Grundregel von Art.