_ aufgegriffen, wonach die Akustik der Blinkanlage bei der Barriere mindestens schon 10 Sekunden hörbar gewesen sei, ehe es zur Kollision gekommen sei. Tatsächlich ist es gerichtsnotorisch, dass beim Bahnübergang am Kirchweg vom Einsetzen der Warnblinkanlage an rund 10 Sekunden vergehen, ehe sich die Barrieren zu senken beginnen und weitere fast 10 Sekunden, bis die Schranken geschlossen sind. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 2.— Rechtliche Würdigung | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 2.1.— a) Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen eines Fahrzeuges (dazu Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl.