Während dieses Vorgangs nahte aus der Gegenrichtung Y.______ mit seinem Personenwagen und passierte, obschon die Warnblinkanlage bereits mehrere Sekunden in Betrieb war, mit einer für die damaligen Witterungsverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit den Bahnübergang, worauf es zur Kollision mit dem Wagen von A.______ kam. Die Vorinstanz hat im Übrigen in ihren Sachverhaltserwägungen eine Aussage des Zeugen M.______ aufgegriffen, wonach die Akustik der Blinkanlage bei der Barriere mindestens schon 10 Sekunden hörbar gewesen sei, ehe es zur Kollision gekommen sei.