| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 1.2.— Die Vorinstanz ist im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller Beweise zutreffend von folgendem Geschehensablauf ausgegangen: | |||||||||||||||| | Als beim Bahnübergang ausgangs Ennenda die Blinklichtanlage einsetzte, bremste der auf dem Kirchweg in Richtung Glarus fahrende X.______ seinen Personenwagen langsam ab und hielt bei der Stopplinie an. Erst zu diesem Zeitpunkt schloss A.______ mit seinem Pickup von hinten auf und wechselte praktisch im Schritttempo auf die Gegenfahrbahn, um den stehenden Wagen von X.______ zu überholen. Während dieses Vorgangs nahte aus der Gegenrichtung Y.___